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Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
Die Förderungsrichtlinien treten mit 01. Jänner 2008 (rückwirkend) in Kraft.
Gefördert wird die Errichtung bzw. der Einbau von
# Solaranlagen,
# Photovoltaikanlagen,
# Wärmepumpen
# Scheitholz-, Pellets- und Hackschnitzelheizungen
in Bauten, die der regelmäßigen Wohnnutzung dienen (Hauptwohnsitz, nicht für Zweitwohnsitze) im Gemeindegebiet von Nußdorf.
Es wird nur für solche Vorhaben eine Förderung gewährt, für die eine schriftliche Förderungszusage/-abrechnung des Landes Salzburg vorliegt und den Richtlinien für die jeweilige Anlage entspricht (ausgenommen Wärmepumpen).
Der Förderungsantrag an die Gemeinde ist unter Anschluss der Förderungsabrechung des Landes sowie mit Rechnungen und Zahlungsbelegen (Kopien) zu stellen.
Ausschließlich Privatpersonen sind förderungswürdig, eine Förderung wird nicht für Betriebswohnungen und Wohngebäuden im Eigentum von Wohnbaugenossenschaften gewährt (keine Bauträger).
Voraussetzung für die Förderung ist das Vorliegen einer rechtskräftigen baupolizeilichen Bewilligung, sofern dies im Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) oder sonstigen rechtlichen Vorschriften für die jeweilige Anlage erforderlich ist.
Die Höhe der Förderung beträgt für
· Wärmepumpenanlagen: pauschal € 300
· Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Scheitholz-, Pellets- und Hackschnitzelheizungen:
40 % der Landesförderung, maximale Obergrenze € 500.
Sollte eine Kombination von gekoppelten Heizungs-Anlagen (z.B. Solaranlage und Wärmepumpe) ausgeführt werden, so werden beide Systeme gefördert.
Bei Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen durch das Land Salzburg (annuitätengestütztes Darlehen bei Wohnbauförderung) sowie Investitionsförderung der Landwirte bei der BBK wird das Äquivalent herangezogen.
Die Förderung ist vom Förderungswerber zurückzuzahlen, wenn
a) nachträglich bekannt wird, dass sie zu Unrecht bzw. aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde,
b) die Förderung widmungswidrig verwendet wird,
c) die Anlage nicht mindestens 10 Jahre hindurch ab Auszahlung widmungsgemäß verwendet wurde.
Gemeindeamt Nußdorf Hauptstraße 17 A-5151 Nußdorf
0043 6276 8811
0043 6276 8811 20
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