Förderungsrichtlinien für alternative Energieformen der Gemeinde Nußdorf am Haunsberg

Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.09.2008 über die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für die Errichtung bzw. den Einbau von alternativer Energieformen gemäß nachstehender Richtlinien:

1)         Allgemeines und Förderungszeitraum:

Auf die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

Die Förderungsrichtlinien treten mit 01. Jänner 2008 (rückwirkend) in Kraft.

2)         Förderbare Maßnahmen und Abwicklung:

Gefördert wird die Errichtung bzw. der Einbau von 

#    Solaranlagen,

#    Photovoltaikanlagen,

#    Wärmepumpen

#    Scheitholz-, Pellets- und Hackschnitzelheizungen 

in Bauten, die der regelmäßigen Wohnnutzung dienen (Hauptwohnsitz, nicht für Zweitwohnsitze) im Gemeindegebiet von Nußdorf.

Es wird nur für solche Vorhaben eine Förderung gewährt, für die eine schriftliche Förderungszusage/-abrechnung des Landes Salzburg vorliegt und den Richtlinien für die jeweilige Anlage entspricht (ausgenommen Wärmepumpen).

Der Förderungsantrag an die Gemeinde ist unter Anschluss der Förderungsabrechung des Landes sowie mit Rechnungen und Zahlungsbelegen (Kopien) zu stellen.

3)         Förderungswerber:

Ausschließlich Privatpersonen sind förderungswürdig, eine Förderung wird nicht für Betriebswohnungen und Wohngebäuden im Eigentum von Wohnbaugenossenschaften gewährt (keine Bauträger).

4)         Rechtliche Belange:

Voraussetzung für die Förderung ist das Vorliegen einer rechtskräftigen baupolizeilichen Bewilligung, sofern dies im Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) oder sonstigen rechtlichen Vorschriften für die jeweilige Anlage erforderlich ist. 

5)         Förderungsausmaß:

Die Höhe der Förderung beträgt für

·                 Wärmepumpenanlagen: pauschal € 300

·                 Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, Scheitholz-, Pellets- und Hackschnitzelheizungen:

40 % der Landesförderung, maximale Obergrenze € 500.

Sollte eine Kombination von gekoppelten Heizungs-Anlagen (z.B. Solaranlage und Wärmepumpe) ausgeführt werden, so werden beide Systeme gefördert. 

Bei Förderung in Form von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen durch das Land Salzburg (annuitätengestütztes Darlehen bei Wohnbauförderung) sowie Investitionsförderung der Landwirte bei der BBK wird das Äquivalent herangezogen.

 

6)         Rückerstattung von Förderungen:

Die Förderung ist vom Förderungswerber zurückzuzahlen, wenn

a)    nachträglich bekannt wird, dass sie zu Unrecht bzw. aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde,

b)    die Förderung widmungswidrig verwendet wird,

c)    die Anlage nicht mindestens 10 Jahre hindurch ab Auszahlung widmungsgemäß verwendet wurde.

 

Für die Gemeindevertretung

Die Bürgermeisterin:

Waltraud Brandstetter eh.

Formulare